Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen HCC | HEY'S CAR CARE, Ziegelfeld 5, 53894 Mechernich (im Folgenden Anbieter) und dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) abgeschlossenen Verträge über die angebotenen Dienstleistungen im Bereich der professionellen Fahrzeugaufbereitung, des Detailings, der allgemeinen Fahrzeugpflege, der Smart-Repair, der Scheibentönung, der Applikation von Keramikversiegelungen und Lackschutzfolien sowie des Kfz-Schaden- & Leasing-Service. 1.2 Abweichende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. 1.3 Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages und Dokumentation

2.1 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Terminvereinbarung über die durchzuführenden Dienstleistungen zustande und wird durch Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages vor Durchführung der gebuchten Dienstleistungen zusätzlich dokumentiert. 2.2 Dokumentationspflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten ein Auftragsformular sowie eine schriftliche Beschreibung des IST-Zustandes des Fahrzeuges (inkl. bereits vorhandener Schäden) zu unterzeichnen. Nach Möglichkeit sollten Schäden auch fotografisch dokumentiert werden. 2.3 Wird ein Auftrag als Eilauftrag angenommen, behält sich der Anbieter vor, die Ausführung nach der aktuellen Auftragslage auszurichten.


§ 3 Terminvereinbarungen und Stornierung

3.1 Die getroffenen Terminvereinbarungen sind für beide Vertragsparteien bindend. 3.2 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen vereinbarten Termin bis spätestens drei Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Termin kostenfrei zu stornieren oder zu verschieben. 3.3 Bei einer Stornierung oder Verschiebung nach Ablauf der in Ziffer 3.2 genannten Frist hat der Auftraggeber dem Anbieter eine angemessene pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen. Diese beträgt 50% des vereinbarten Preises, mindestens jedoch 300,00 EUR. Darüber hinaus können bereits angefallene Materialkosten in Rechnung gestellt werden. 3.4 Bei einem unentschuldigten Nichterscheinen des Auftraggebers zum vereinbarten Termin (No-Show) hat der Auftraggeber dem Anbieter eine pauschalierte Ausfallentschädigung in Höhe von 100% der vereinbarten Summe zu zahlen. 3.5 Nachweismöglichkeit: Dem Auftraggeber bleibt in den Fällen der Ziffern 3.3 und 3.4 ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist. 3.6 Ausgenommen von den Regelungen der Ziffern 3.3 und 3.4 sind Termine, die aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Unfällen) oder unverschuldeten schwerwiegenden Gründen nicht wahrgenommen werden können.


§ 4 Abnahme und Reklamationen

4.1 Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden gemeinsam mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft und abgenommen. 4.2 Meldepflicht: Reklamationen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach erbrachter Arbeit und vor Ort im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten und geltend zu machen. Im Fall von nicht offensichtlichen Mängeln sind diese unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. 4.3 Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung), sofern die Reklamation berechtigt ist.


§ 4a Sonderregelungen und Vergütung von Kostenvoranschlägen

4a.1 Vergütung von Kostenvoranschlägen: Die Erstellung eines detaillierten Kostenvoranschlags oder einer Schadensbewertung (insbesondere für Leasingrückläufer oder Unfallschäden) ist, sofern nicht anders vereinbart, kostenpflichtig. Die Höhe der Vergütung wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt.

4a.2 Anrechnung: Wird auf Basis des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Gesamtrechnung angerechnet.

4a.3 Katalogpflicht (Leasing): Bei anschließenden Aufbereitungsarbeiten an Leasingrückläufern verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Anbieter alle relevanten Vorgaben des Leasinggebers (z. B. Schadenskataloge, Freigrenzen, Toleranzen) vor Beauftragung auszuhändigen.

4a.4 Keine Abnahmegarantie (Leasing): Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Erfolg in Bezug auf die Rücknahme des Fahrzeugs durch den Leasinggeber. Die Annahmefähigkeit des Fahrzeugs beim Leasinggeber liegt allein im Risiko des Auftraggebers und stellt keinen Mangel der erbrachten Dienstleistung dar.


§ 5 Haftung des Anbieters

5.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 5.2 Für sonstige Schäden haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 5.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 5.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 5.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.


§ 5a Besondere Haftungsausschlüsse (Gefahrenhinweis)

Folgende Sachverhalte schließen Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter – soweit gesetzlich zulässig und unter Beachtung der Regelungen in § 5 – aus, wenn der Auftraggeber trotz des schriftlichen Hinweises auf das Risiko die Durchführung der Arbeiten wünscht:

5a.1 Lackschäden und Vorschäden: Es besteht keine Haftung für Schäden am Lack (z. B. Lackabplatzungen, Vergrößerung von Steinschlägen/Kratzern), Karosserie oder Interieur, die auf bereits vorhandenen Vorschäden (gemäß § 2.2) beruhen. 5a.2 Aggressive Reinigungsmittel: Bei stark verschmutzten Innenausstattungen kann der Einsatz intensiver Chemikalien erforderlich sein. Es besteht keine Haftung für daraus resultierende Farbverblassungen oder leichte Abweichungen im Materialbild. 5a.3 Motorwäsche/Elektrik: Bei Motor- und Motorraumwäschen haftet der Anbieter nicht für Ausfälle der Elektrik oder Schäden am Motor, wenn der Auftraggeber die einwandfreie Abdichtung der Elektrik und relevanten Bauteile im Motorraum nicht schriftlich bestätigt hat. 5a.4 Empfindliche Bauteile: Bei empfindlichen Elektrobauteilen, insbesondere nachgerüsteter Elektronik (z. B. Alarmanlagen, Hifi-Anlagen), ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unbedingt schriftlich auf der Auftragsbestätigung zu melden. Unterlässt der Auftraggeber diese Meldung, haftet der Anbieter nicht für Beschädigungen dieser Bauteile.


§ 5b Haftung für abgestellte Fahrzeuge (Diebstahl, Dritte, Wertsachen)

Der Anbieter haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Diebstahl oder den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich vom Anbieter in schriftliche Verwahrung genommen wurden.


§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Vorauszahlung

6.1 Die Preise des Anbieters richten sich grundsätzlich nach dem Zustand oder dem Verschmutzungsgrad des Fahrzeugs. Preisangaben auf Informationsunterlagen oder der Webseite dienen lediglich der Orientierung und sind unverbindlich. 6.2 Der verbindliche Preis für die beauftragte Dienstleistung ist ausschließlich in dem schriftlichen Auftragsformular bzw. der Auftragsbestätigung dokumentiert. 6.3 Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig, wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde (Barzahlung, Kartenzahlung, Rechnung). 6.4 Bei extremen Verschmutzungen kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, der zusätzlich zum Pauschalpreis zu entrichten ist. Wird eine stärkere Verschmutzung erst während der Reinigung bemerkt, wird der Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis gesetzt. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch oder schriftlich erteilt werden. 6.5 Der Anbieter ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


§ 7 Erweitertes Vertragliches Pfandrecht

7.1 Dem Anbieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. 7.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. 7.3 Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


§ 8 Fahrzeugüberführung und Haftung bei Obhut

8.1 Der Anbieter bietet dem Auftraggeber die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) als gesonderte Dienstleistung an. Der Preis wird vor Auftragsannahme schriftlich vereinbart. 8.2 Die Überführung erfolgt durch Mitarbeiter des Anbieters. Bei Abholung ist ein Übernahmeformular auszufüllen, in dem auch Schäden am Fahrzeug festzuhalten sind (§ 2.2). 8.3 Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters versichert. 8.4 Haftung bei Standzeit (Obhut): Das Fahrzeug des Auftraggebers ist auch während der gesamten Standzeit auf dem Betriebsgelände des Anbieters im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters versichert. Die Haftung des Anbieters richtet sich im Übrigen nach den Regelungen des § 5 dieser AGB (Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit).


§ 9 Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.


§ 10 Gerichtsstand

10.1 Für Unternehmer: Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Unternehmern) ist der Hauptsitz des Auftragnehmers, Euskirchen.

10.2 Für Verbraucher: Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Dies ist in der Regel der Wohnsitz des Verbrauchers.


§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung oder Regelung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.


Stand: September 2025